Vorsorgen - Ihr Wille zählt!

Wir erfahren immer wieder von Mandanten, dass die Beschäftigung mit diesen Fragen sehr positive Impulse gesetzt und häufig auch zu einem gelasseneren Umgang mit der eigenen Altersperspektive geführt hat. Unsere Empfehlung: Setzen Sie sich mit den folgenden Themen zeitnah im Familien- und/oder Freundeskreis auseinander.

Wir beraten und unterstützen Sie bei Fragen und Entscheidungen zu

  • Vorsorgevollmacht und/oder Betreuungsvollverfügung
  • Patientenverfügung
  • Abfassung eines Testaments

 

Hier ein kurzer Überblick, was mit diesen Begriffen gemeint ist und welche Bedeutung die einzelnen Bestimmungen haben.

1. Vorsorgevollmacht und/oder Betreuungsverfügung

a) Vorsorgevollmacht

Dies ist eine schriftliche Erklärung, die regelt, welche Person für Sie handeln soll, wenn Sie selbst nicht mehr entscheiden bzw. handeln können, z.B. bei Demenz, Schlaganfall, Koma, usw. und was diese Person dann in Ihrem Sinne an Ihrer Stelle tun darf.

Das ist vielen unbekannt, weder Kinder noch Eltern oder Ehepartner oder Lebensgefährten können sich gegenseitig vertreten, solange keine Beauftragung durch eine Vollmacht oder einen gerichtlichen Beschuss zur rechtswirksamen Vertretung vorliegt. Daher sollten Sie eine Person Ihres Vertrauens bevollmächtigen, die Ihre Angelegenheiten regeln kann, wenn Sie selbst dazu nicht bzw. nicht mehr in der Lage sind. Den Umfang der Vollmacht und den Aufgabenkreis, z. 8. Kontakt und Verhandlungen mit Versicherungen und Behörden, Banken, Ärzten und Krankenhäuser, Vermietern, Pflegeheimen und Pflegediensten, Arbeitgebern, usw. bestimmen Sie. 

Zur zusätzlichen Sicherheit können Ersatzbevollmächtigte bestellt werden. Eine gerichtliche Kontrolle des Bevollmächtigten finden dann nur noch in besonderen Fällen statt.

b) Betreuungsverfügung

Wer eine gerichtliche Kontrolle im Fall der eigenen Geschäftsunfähigkeit wünscht, errichtet eine Betreuungsverfügung. Dies ist eine schriftliche Erklärung gegenüber dem zuständigen Betreuungsgericht, in der Sie bestimmen, wer im Fall Ihrer Krankheit, Gebrechlichkeit oder Altersdemenz Ihr Betreuer sein soll.

So wird vermieden, dass eine völlig fremde Person für Sie handelt, und es ist gewährleistet, dass eine regelmäßige Kontrolle des Betreuers durch das Gericht stattfindet.

Das sollten Sie beachten bzw. bedenken!

Sowohl Vorsorgevollmachten als auch Betreuungsverfügungen sind nicht nur in
fortgeschrittenem Alter von Wichtigkeit. Auch junge Menschen können jederzeit z.B. durch einen Unfall oder schwere Krankheit in Situationen geraten, in denen sie jemanden als Bevollmächtigten oder Betreuer benötigen.

 

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Wie beruhigend, wenn alles geregelt ist

2. Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung ist eine schriftliche Anweisung an zukünftig behandelnde Ärzt:innen oder Krankenhäuser, bei Ihnen Behandlungen, Untersuchungen oder andere Maßnahmen in bestimmten Fällen vorzunehmen oder zu unterlassen.

Sie kommt zum Einsatz, wenn Sie selbst nicht mehr einwilligungsfähig sind.

Befürchten Sie, dass man Sie trotz schwerster und unheilbarer Krankheit unter Aufbietung aller technischen Möglichkeiten am Leben hält? Oder haben Sie eher Angst, dass für Sie nicht alles medizinisch Mögliche getan werden könnte? Wichtig sind hier also persönliche Wertvorstellungen, Einstellungen zum eigenen Leben und Sterben, und auch religiöse Anschauungen. All dies kann in einer Patientenverfügung festgehalten werden.

Die Beurkundung einer notariellen Vorsorgevollmacht und/oder Betreuungsverfügung und einer Patientenverfügung bedeutet für Sie Rechtssicherheit; d. h. Ihr Wille ist in allen Angelegenheiten verbindlich festgestellt worden.

3. Testament

Ein Testament ist eine schriftliche Bestimmung über den Verbleib Ihres Vermögens im Todesfall. Fassen Sie kein Testament ab, tritt die gesetzliche Erbfolge ein, die häufig zur Folge hat, dass eine Gemeinschaft von mehreren Erben mit unterschiedlichen Erbquoten sich Ihren Nachlass – das Erbe – teilen muss. Damit ist vielfach Streit vorprogrammiert.

Ein Testament kann da vorbeugen aber vor allem drückt es Ihren persönlichen Willen aus. Es kann privat, also handschriftlich, vom Datum bis zur Unterschrift (kein Computerausdruck oder mit Schreibmaschine verfasst) niedergelegt werden oder als „öffentliches Testament“ durch einen Notar oder Notarin erstellt werden.

Wichtig wird ein Testament insbesondere dann, wenn zwischen Ihnen als Erblasser und demjenigen, der zuküntig Erbe sein soll, keine Verwandtschaft besteht, z. B. bei Freunden, Stiefkindern, angeheirateten Verwandten, nicht ehelichen Lebenspartnern. Auch Enkel gehen leer aus, falls Ihre Kinder zum Zeitpunkt des Todesfalles noch leben und Sie kein Testament verfasst haben. Für den Fall, dass Sie weder einen Ehepartner / eine Ehepartnerin noch Verwandte haben, fällt Ihr Erbe ohne Testament an den Staat.

Damit Ihr Nachlass also auf jeden Fall in Ihrem Sinne verwendet wird, sollten Sie unbedingt ein gültiges Testament aufsetzen und so hinterlegen, dass es im Todesfall ganz sicher gefunden und eröffnet wird. Das ist bei notariell abgefassten Testamenten immer der Fall.

 

Abschließend möchten wir abermals festhalten, dass wir Ihnen – ganz gleich in welcher Lebenssituation Sie sich derzeit befinden – empfehlen, sich mit den vorstehend genannten Themen im Familien- und/oder Freundeskreis auseinandersetzen. Und wir erfahren immer wieder von Mandanten, dass die Beschäftigung mit diesen Fragen sehr positive Impulse gesetzt und häufig auch zu einem gelasseneren Umgang mit der eigenen Altersperspektive geführt hat.

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